Geschäftsordnung für die wissenschaftliche Gesellschaft zur Förderung der Parapsychologie e.V. (WGFP) § 1 Mitgliedschaft 1. Als Mitglieder können Einzelpersonen (natürliche Personen) Kollektivmitglieder (andere Gesellschaften und Vereine) und juristische Personen (Institutionen, Firmen) beitreten. 2. Der Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes bedarf der Bürgschaft mindestens dreier Mitglieder. Ebenso können mindestens zwei Mitglieder die Aufnahme eines neuen Mitgliedes vorschlagen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeantrag oder Aufnahmevorschlag bei Vorlage der Bürgschaftserklärung von mindestens drei Mitgliedern der WGFP mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Errichtung des Mitgliedsbeitrags, sie endet mit Austritt, Tod, Ausschluß oder, wenn der Mitgliederbeitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt wurde. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 50,00 €; das Zeitschriftenabonnement kostet zusätzlich 50,00 € im Jahr. § 2 Mitgliederversammlung (§§ 9,10,12 der Satzung) 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der WGFP. 2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, - Entlastung des Kassenwarts, - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, - Wahl des Vorstandes, - Wahl des wissenschaftlichen Beirates, - Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des wissenschaftlichen Beirates, - Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern oder Vorstand. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel aller aktiven Mitglieder mindestens jedoch fünf anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. § 3 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden, - dem stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Kassenwart, - dem Schriftführer. 2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 4. Der Vorstand erstellt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht. 5. Aufgaben des Vorstandes: - Geschäftsführung, - Entscheidung über Mitgliedschaft, - Organisation von Veranstaltungen, - Vertretung der WGFP nach Außen. § 4 Wissenschaftlicher Beirat 1. Der wissenschaftliche Beirat formuliert die in § 2 der Satzung erwähnten Richtlinien. 2. Der wissenschaftliche Beirat begutachtet Forschungsvorhaben und beurteilt Forschungsarbeiten, die in irgendeiner Form von der Gesellschaft finanziell gefördert werden sollen. In diesen Sinne richtet sie verbindliche Empfehlungen an den Vorstand auf Einsatz oder Unterlassung von Förderungen. Entscheidungen des wissenschaftlichen Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefällt. 3. Der wissenschaftliche Beirat wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm können nur Einzelpersonen angehören, die eine abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulausbildung aufweisen und zum Zeitpunkt ihrer Wahl hauptsächlich in Forschung und/oder Lehre tätig sind. 4. Der wissenschaftliche Beirat kann von sich aus auch Nichtmitglieder, die § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung entsprechen, vorübergehend zur Beratung hinzuziehen. 5. Der wissenschaftliche Beirat erstellt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht. |